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Anforderungen an Forderungsanmeldung
Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle müssen inhaltlich ausreichend bestimmt sein.
Forderungen können nur dann zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn sowohl Art und Grund der Forderung als auch ihr Entstehungszeitpunkt und der Betrag eindeutig sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen ist bereits die Forderungsanmeldung unwirksam, wie kürzlich das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden hat. Der Insolvenzverwalter muss die Forderungen dann noch nicht einmal mehr bestreiten. Insbesondere was den Grund der Forderung angeht, verlangen die Richter eine konkrete Sachverhaltsschilderung, auf die auch bei einer Sammelanmeldung mehrerer Forderungen nicht verzichtet werden kann.