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Auswanderung rechtfertigt keine öffentliche Zustellung

Eine öffentliche Zustellung im Zivilprozess kann nicht allein deswegen verlangt werden, weil der Zustellungsempfänger ausgewandert ist.

Damit Schriftsätze in einem Zivilprozess wirksam werden, müssen sie laut der Zivilprozessordnung auch an die gegnerische Partei zugestellt werden. Ist der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt und kann er auch nicht ermittelt werden, dann kann die öffentliche Zustellung beantragt werden. Das bedeutet, dass das Gericht eine entsprechende Benachrichtigung öffentlich aushängt und der Schriftsatz dann nach einem Monat als zugestellt gilt, unabhängig davon, ob der Empfänger die Benachrichtigung zur Kenntnis genommen hat. Für einen solchen Antrag muss der Antragsteller allerdings ein hinreichendes Bedürfnis nachweisen.

Dieses Bedürfnis sahen die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt aber nicht allein deswegen als gegeben an, weil der Antragsteller vom Einwohnermeldeamt erfahren hat, dass der Empfänger ausgewandert sei. Es ist dem Antragsteller durchaus zuzumuten, dass er intensiver nach dem Aufenthaltsort des Empfängers ermittelt. So seien etwa Verwandte, Bekannte oder Mitarbeiter zu befragen. Die öffentliche Zustellung kommt erst dann in Betracht, wenn auch nach diesen Bemühungen der Aufenthaltsort nachweisbar unbekannt bleibt.

 
 
mrl-sahe 2024-11-24 wid-17 drtm-bns 2024-11-24