Recht | Aktuelles | Verkehrsrecht

Noch Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Marl
   02365 42475



Anfahrt

Verkaufslackierung ist kein Mangel

Werden durch die Neulackierung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich Kratzer, Parkdellen oder Steinschlagschäden beseitigt, jedoch kein echter Schaden verdeckt, so stellt dies keinen Gewährleistungsansprüche begründenden Mangel der Kaufsache dar.

Es ist gängige Praxis beim Gebrauchtwagenkauf, dass der Verkäufer für Mängel des Fahrzeuges nicht haftet. Diese Klausel findet man in nahezu jedem Gebrauchtwagenkaufvertrag (Stichwort: "gekauft wie gesehen/gefahren"). Bislang war jedoch umstritten, wie eine als "Verkaufslackierung" bezeichnete Neulackierung zur Beseitigung etwa von Kratzern und Parkdellen rechtlich zu bewerten ist. Problematisch erschien, dass sich der Verkäufer leicht dem Verdacht einer arglistigen Täuschung aussetzt, was zur Folge hätte dass der Käufer in einem solchen Falle den Kaufvertrag innerhalb eines Jahres nach Entdeckung des verschwiegenen Schadens rückwirkend anfechten kann. Eine Anfechtung wäre erst dann ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Entdeckung der Täuschung 30 Jahre vergangen sind. Auf den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer beim Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht berufen.

Aus einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main geht jedoch nun klar hervor, dass solche "Verkaufslackierungen" eines Gebrauchswagens keinen Mangel der Kaufsache darstellen, solange durch die Neulackierung kein echter Schaden verdeckt werde. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein arglistiges Verhalten nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges liege. Nach Auffassung des Senats sei die Grenze zu einer arglistigen Täuschung erst dann überschritten - und folglich dem Getäuschten eine Anfechtung möglich -, wenn mit einer solchen "Verkaufslackierung" insbesondere Unfallschäden oder andere schwerwiegende Schäden oder Durchrostungen verdeckt würden. Ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie Durchführung von Schönheitsreparaturen führe hingegen nicht dazu, dass dem Verkäufer die Verletzung einer Aufklärungspflicht bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft vorzuwerfen sei, so die Richter. Ebenso wie die Vorinstanz vertrat auch der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt die Meinung, dass sich eine Neulackierung sogar durchaus wertsteigernd auswirken könne. Die Richter betonten zudem, dass ein Käufer eines Gebrauchtwagens nicht damit rechnen könne, dass sich dieser im Originalzustand befinde (Aktenzeichen: 3 U 86/2000).

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall hatte der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen 3 Jahre alten BMW verlangt. Er machte geltend, dass ihm die Neulackierung verschwiegen worden sei. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies in dem Berufungsverfahren die Klage letztinstanzlich ab und bestätigte somit die Klageabweisung durch das zuständige Landgericht.

 
 
mrl-sahe 2024-12-27 wid-15 drtm-bns 2024-12-27